| Meist ist der Immobilienmakler ein selbstständiger Gewerbetreibender. Zusätzlich zur Anmeldung eines Gewerbes benötigt jeder Immobilienmakler ein eine behördliche Erlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung. Er hat somit die Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusse oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss. Er kann Verträge abschließen über Grundstücke, Immobilien, Wohnungen, gewerblichen Räumen und grundstücksgleiche Rechte.
Für eine erfolgreiche Vermittlung erhält er eine Coutrage auch Maklerprovision genannt. Der Immobilienmakler schließt einen Maklervertrag zwischen dem Anbieter und/oder dem Nachfrager ab. Der jenige ist dann der Auftraggeber des Immobilienmaklers. Ein Vertrag zwischen Makler und Anbieter/Nachfrager kann schriftlich, mündlich oder konkludentes Verhalten geschlossen werden.
Die Makler Provision ist frei verhandelbar, sollte sich aber im Rahmen der gesetzlichen Grenzen befinden. Der Provisionssatz hängt stark von der Marktlage, dem Preis der Immobilie ab. Übliche Provisionen: - 3-6% des Immobilienkaufpreises bei Privatimmobilien - 2 netto Kaltmieten bei der Vermietung einer privaten Immobilie - bei gewerblichen Immobilien gilt meist ein individueller Provisionssatz. Die Provisionssätze sind jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
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