im Sinne des BGB und der Grundbuchordnung ... 1) im Sinne des BGB und der Grundbuchordnung ein (bebauter oder unbebauter) räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer gebucht ist, ohne Rücksicht auf die Art seiner Nutzung. Gebäude sind wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks und können nach § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (Ausnahme Wohnungseigentum). In der DDR bildete sich ein vom Grundstück abgesondertes Gebäudeeigentum heraus, das fortgeführt wird (Artikel 233, §§ 3, 4, 8 EGBGB). Zur Klärung dieser Rechtsverhältnisse dient das Sachenrechtsbereinigungsgesetz. in den Bau- und Bodengesetzen die eine ... 2) in den Bau- und Bodengesetzen die eine wirtschaftliche Einheit bildenden Bodenflächen (Grundstück im wirtschaftlichen Sinn, zum Teil bestehend aus mehreren Grundstücken im Rechtssinn). Quelle: www.lexikon.meyers.de |